Street-Gelder
BLITZ... KLICK... Rauschschsch...
Wem ist denn noch nichts passiert ? und danach ? Keiner weisse Bescheid ?
Created by HKH
WEBMAKER
BUSSGELD RECHNER
NEU! - Sie wissen genau welche Tat vorliegt, berechnen Sie einfach die zu erwartende Strafe ! :
BUSSGELD RECHNER
+
BUSSGELD RECHNER 2
VORSICHT RASER ! 03.24
:
Du zu schnell : AUTO = WEG !!! (versch.je Land) :
DE : (z.b. illegale Rennen);
AT : +80kmh i.Ort; +90 a.O.;
dto.: RASEN od. ALKOHOL je Land :
DK (2Prom., +100Proz., od. 220kmh+);
CH (+50kmh i.O. +60 a.O. +80 AB : KNAST! );
IT (1,5Prom. KNAST!); IT : ohne Helm ! BIKE = WEG !
PL (1,5Prom. od. 0,5Prom.+Unfall) ;
s.a. Adac. de/auto-weg
Fahreignungsregister Flensburg = Punkt-e
bei z.b.:
~ Ordnungswidrigkeit = 1 Punkt : 20kmh+,
~ grobe Ordnungswidrigkeit + Regelfahrverbot o. Straftat = 2 Punkte : 30kmh+ i.Ort od. 40kmh+ außerorts
~ Straftat + Entziehung Fahrerlaubnis = 3 Punkte
+ Pkt. = Maßnahme (kostenpfl.) :
~ 4-5 Ermahnung
~ 6-7 Verwarnung
~ 8+ Entziehung
+ Pkt. Abfrage (kostenlos) :
Online (m.Ausweis o.schriftl.
Auskunft ZentralRegister
+ B
04.20 NEU ! SCHNELLER, IMMER SCHNELLER, IMMER TEURER... !
ABKASSIEREN !!! GEHT DER STAAT PLEITE ???
VON: € +Punkte ::: AUF: € +Punkte (Auszug:)
innerorts +16kmh zu schnell : 70€ + 0PKT ::: 70€ + 1PKT
innerorts +21kmh zu schnell : 80-680!€ + 2PKT + 1-3Mon.Fahrverbot
ausserorts +16kmh zu schnell (vorher -21kmh) : 70€ + 1PKT
ausserorts +26kmh - +70kmh zu schnell : gestaffelt 80 - 600€ + 2PKT + 1Mon.Fahrverbot
Falschparken 15€ ::: 25€
keine Rettungsgasse : 200€ + 2PKT + 1Mon.Fahrverbot
Parken in 2.Reihe + Behinderung (Radweg...) : 80€ + 1PKT
E-Lade-P blockiert : 55€
Verkehrssünderdatei > = Fahreignungsregister FAER
1.5.16: Verkehrssünderdatei (Flensburger Verkehrszentralregister-VZR) wird auf das Fahreignungsregister FAER umgestellt
3 Eskalationsstufen !
1. ~Ermahnung~: betrifft Inhaber einer Fahrerlaubnis, die vier oder fünf Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg haben. Zusammen mit der förmlichen Ermahnung werden die Punkteinhaber auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar aufmerksam gemacht. Kraftfahrer können mittels gebührenpflichtiger Seminarteilnahme einmal in fünf Jahren einen Punkt abbauen.
2. ~Verwarnung~ erreichen Verkehrsteilnehmer bei sechs oder sieben Punkten. Sie werden schärfer ermahnt und können ebenfalls einFahreignungsseminar besuchen, allerdings ohne Punkteabbau.
3. Bei acht oder mehr Punkten ~Entziehung der Fahrerlaubnis~ erreicht. Autofahrer hingegen, die drei oder weniger Punkte haben, fallen in keine der drei Eskalationsstufen.
Punkteabzug nur unter bestimmten Voraussetzungen
Wie viele Punkte ein Autofahrer bei der der Umrechnung ins neue System mitnimmt, hängt laut dem ACE-Anwalt nicht nur von der Anzahl der Punkte ab, sondern auch von der Art der Verstösse. Künftig werden im Fahreignungsregister nur noch Verstösse erfasst, bei denen die Verkehrssicherheit gefährdet ist, das war jedenfalls der Vorsatz der Punktereformer.
Achtung ~ Lassen Sie Ihr Auto stehen !
Möglichkeit des Führerscheinentzuges und einer Geldstrafe schon ab 0,3 Promille z.B. bei Unfall- und-oder Schlangenlinen-Fahrt Sofortiger Führerscheinentzug + 250€ Bußgeld + 4 Punkte in Flennhausen :o( ab April 2001 ~ bei 0,5 Promille ( diese erreicht man schon bei etwa 60kg Körpergewicht und folgendem/n Getränk/en : 1/2 l Bier oder 1 Glas Wein oder 2 Gläser Sekt oder 3 kl. Schnaps 40 Vol.% )
Bussgelder ~ Punkte ~ Fahrverbot... Alles was den KFZ-Sünder erwartet:
Street-Gelder-Site
PROBEZEIT
ACHTUNG FAHRANFÄNGER ! wer in der Probezeit mehr als 20km~h zu schnell fährt: die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert + man muss ein Fahrgutachten vorlegen (ca 250€).
Bussgelderhöhungen 2015
zu schnell fahren; bei rot über Ampel; Kid nicht angeschnallt; Polizei ignorieren; Handy am Steuer; Umweltzone missachtet
ZU SCHNELL FAHREN:
21-25km~h innerorts 80€ + 1PKT
26-30km~h innerorts 100€ + 1PKT
31-40km~h innerorts 160€ + 2PKT + 1MON!
41-50km~h ausserorts 160€ + 2PKT + 1MON!
BEI ROT üBER AMPEL:
-1sek 90€ + 1PKT
>1Sek 200€ + 2PKT + 1MON!
KID NICHT ANGESCHNALLT:
60€ + 1PKT
POLIZEI IGNORIEREN:
70€ + 1PKT
HANDY AM STEUER:
60€ + 1PKT
UMWELTZONE MISSACHTET o. OHNE Plakette:
80€
Verwarnungen, Parkverstösse...
Polizisten oder Politessen können bei geringfügigen Verstößen gegen die StVO mit 2,5 bis 40€ verwarnen. Keine Eintragungen in die Verkehrssünder-Kartei Flensburg !
Nach 1. Erinnerung - Nichtbezahlen des Verwarnungsgeldes erfolgt eine Anzeige, gegen die mit Begründung Einspruch eingelegt werden kann.
Wird das Verfahren nicht eingestellt folgt ein Bußgeldbescheid.
10€ Verwarnungsgeld :
|
|
|
|
Verbotswidriges Halten |
|
Außerorts bis zu 10kmh zu schnell gefahren |
|
Abbiegen, ohne Fahrzeuge durchfahren zu lassen |
|
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen |
|
z.B. Parkdauer überschritten - verbotswidrig gehalten: an Fußgängerüberwegen, im Halteverbot, auf Beschleunigungsstreifen |
|
Unnötige Lärm- oder Abgasbelästigung verursacht |
|
|
|
|
|
15€ Verwarnungsgeld :
|
|
Verbotswidriges Halten mit Behinderung anderer: an Fußgängerüberwegen, im Halteverbot, auf Beschleunigungsstreifen - oder verbotswidriges Halten in zweiter Reihe |
|
Im Ort bis zu 10kmh zu schnell gefahren |
|
Parken bis zu 1Std. im Halteverbot oder auf Geh- Radweg ohne Behinderung |
|
Bis zu 2Std. Parkdauer überschritten |
|
Schutzhelm nicht getragen |
|
Um mehr als 2-4 Mon. den TÜV-Termin überschritten |
|
Um mehr als 2-4 Mon. den AU-Termin überschritten |
|
20€ Verwarnungsgeld :
|
|
Verbotswidriges Halten in 2.Reihe |
|
Vorrang des Berechtigten beim Einparken in Parklücke nicht beachtet |
|
Nicht platzsparend gehalten oder geparkt |
|
Unzulässig gehalten |
|
Außerorts 11-15kmh zu schnell gefahren |
|
Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt |
|
In Kreuzung oder Einmündung trotz stockenden Verkehrs eingefahren und andere behindert |
|
Bis zu 3 Std. Parkdauer überschritten |
|
Unnützes Hin- und Herfahren im Ort und dadurch einen anderen belästigt |
|
Fahrten mit Kindern unter 12 Jahren ohne spezielle Sicherheits-Systeme |
|
25€ Verwarnungsgeld :
|
|
Im Ort 11-15kmh zu schnell gefahren |
|
Parkdauer über 3Std. überschritten |
|
Auf Autobahnen verbotswidrig ein- oder ausgefahren außerhalb von Anschlußstellen |
|
Um mehr als 4-8 Mon. TÜV-Termin überschritten |
|
30€ Verwarnungsgeld :
|
|
SICHERHEITSGURT während der Fahrt nicht angelegt |
|
Bei geringem Kraftfahrzeug-Schaden nicht zur Seite gefahren |
|
Nach Unfall oder Panne Verkehr nicht gesichert (auch Unbeteiligte!) |
|
Unzulässig gehalten mit Behinderung |
|
In zweiter Reihe unzulässig gehalten |
|
Parken im Halteverbot, auf Geh- oder Radwegen |
|
40€ - 50€ Verwarnungsgeld :
|
|
Verbotswidriges Parken länger als 1Std. mit Behinderung anderer, vor bzw. im Sicherheitsraum für die Feuerwehr |
|
Inner- oder Außerorts 16-20km~h zu schnell gefahren |
|
Bei weniger als 80km~h zu dicht aufgefahren |
|
Unter Gefährdung anderer aus Grundstück, Fußgängerbereich, verkehrsberuhigtem Bereich ausgefahren |
|
Unter Gefährdung anderer vom Fahrbahnrand angefahren,
oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn gefahren |
|
Parken im Halteverbot, auf Geh- oder Radwegen mit Behinderung |
|
Parken im Halteverbot, auf Geh- oder Radwegen länger als eine Stunde |
|
Auf Autobahnen verbotswidrig gehalten |
|
In zweiter Reihe unzulässig gehalten mit Behinderung |
|
75€ Verwarnungsgeld :
|
|
Parken im Halteverbot, auf Geh- oder Radwegen länger als eine Stunde mit Behinderung |
|
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt |
|
75€ Verwarnungsgeld :
|
|
Parken im Halteverbot, auf Geh- oder Radwegen länger als eine Stunde mit Behinderung |
|
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt |
|
Unzureichender Sicherheitsabstand (von einem vorausfahrenden Fahrzeug)
zum vorausfahrenden Fahrzeug (Abstand in m) - (e = Euro) - (P Punkte) - Fahrverbot~Monate
Geschwindigkeit mehr als 80 km~h weniger als :
|
|
fünf-10.tel d.halben Tachowertes - 80e - 1P
vier-10.tel d.halben Tachowertes - 100e - 2P
drei-10.tel d.halben Tachowertes - 150e - 3P
zwei-10.tel d.halben Tachowertes - 200e - 4P 1Mon. (> 100 km~h)
ein-10.tel d.halben Tachowertes - 250e - 4P 1Mon. (> 100 km~h)
|
|
Geschwindigkeit mehr als 130 km~h weniger als :
|
|
fünf-10.tel d.halben Tachowertes - 100e - 2P
vier-10.tel d.halben Tachowertes - 150e - 3P
drei-10.tel d.halben Tachowertes - 200e - 4P
zwei-10.tel d.halben Tachowertes - 250e - 4P 1Mon.
ein-10.tel d.halben Tachowertes - 300e - 4P 1Mon.
|
|
Bußgelder ~ Fahrverbot
Bei gröberen Verstößen wird statt Verwarnungsgeld ein Bußgeld von mindestens
40€ - 250€ und mehr erhoben. ( + Gebühren )
Außerdem werden 1 bis 4 . . . Punkte in die Verkehrssünder-Kartei eingetragen. 2 Wochen Einspruchsfrist.
Bei erheblichen Verstößen ist neben Bußgeld und Punkten
ein Fahrverbot von 1 bis 3Mon. als Strafe vorgesehen. Während dieser Zeit wird der Führerschein amtlich verwahrt und es darf kein Kraftfahrzeug, auch kein Mofa, gefahren werden. Ohne besonderen Antrag oder neue Fahrprüfung wird der alte Führerschein nach Ablauf der Frist wieder ausgehändigt.
z. B. 30€ Bußgeld gibt es bei folgendem Tatbestand :
als Beteiligter nach einem Unfall
- nicht unverzüglich gehalten
- nicht den Verkehr gesichert
- seine Unfallbeteiligung nicht angegeben
- trotz Verlangen Name und Anschrift nicht angegeben
- trotz Verlangen Fahrzeug-/Führerschein nicht vorgewiesen
Kindersicherung
Tatbestand |
Bußgeld in€ |
Punkte |
|
|
|
|
|
als KFZ-Führer : |
|
|
|
nicht für vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt
ein / mehrere Kinder |
30 / 40,- |
|
|
Kinder ungesichert befördert ein / mehrere Kinder |
40 /50,- |
|
|
als Verantwortlicher : |
|
|
|
nicht für vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt
ein / mehrere Kinder |
30 / 60,- |
|
|
Kinder ungesichert befördert ein / mehrere Kinder |
40 / 50,- |
|
|
Haltestellen ( Bus )
Tatbestand |
Bußgeld in€ |
Punkte |
|
|
|
|
|
Linen- Schulbus an/ bei -H- ( Haltestelle ) : |
|
|
|
bei Annäherung an Haltestelle überholt |
40,- |
|
|
das Abfahren von -H- nicht ermöglicht und gefährdet |
20,- |
|
|
an -H- entgegen Wartepflicht vorbeigefahren, und/oder
nicht mit ausreichendem Abstand vorbeigefahren,
dadurch einen Fahrgast : |
|
|
|
- behindert |
40,- |
. |
|
- gefährdet |
50,- |
. |
|
Radfahrer
Tatbestand |
Bußgeld
in€ |
|
Punkte |
|
Radweg nicht benutzt |
5,- |
|
|
|
gemeinsamen Fuß- und Radweg nicht benutzt |
5,- |
|
|
|
auf gemeinsamen Fuß- und Radweg nicht die nötige Rücksicht genommen |
5,- |
|
|
|
bei Dunkelheit ohne Licht gefahren |
10,- |
|
|
|
Rotlicht missachtet |
25,- |
|
|
|
länger als 1 sek. andauerndes Rotlicht missachtet , |
65,- |
|
|
|
und dabei andere gefährdet |
100,- |
|
|
|
Geschwindigkeitsübertretungen
|
innerorts
|
außerorts
|
Punkte
|
Fahrverbot (Monate)
|
21-25kmh |
50,- |
40,- |
|
|
26-30kmh |
60,- |
50,- |
.. |
|
31-40kmh |
100,- |
75,- |
.. |
I* |
41-50kmh |
125,- |
100,- |
... I* |
|
51-60kmh |
175,- |
150,- |
... |
I* |
über 60kmh |
300,- |
275,- |
... |
I* |
über 80kmh |
425,- |
375,- |
... |
|
Für Fahrer von LKWs mit gefährlichen Gütern oder Bussen erhöhen sich Bußgeld und
Fahrverbot zum Teil um über 150-200%.
I* = gilt für innerhalb geschlossener Ortschaften, außerhalb 1 Punkt oder 1 Monat weniger
Überholverbot
|
Bußgeld in€
|
Punkte
|
Fahrverbot
(Monate)
|
|
|
|
|
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt |
20,- |
|
|
Nach überholen nicht gleich rechts eingeordnet |
20,- |
|
|
überholen nicht ermöglicht durch Herabsetzen der Geschwindigkeit oder Warten |
20,- |
|
|
Beim Einordnen einen Überholten behindertr |
40,- |
|
|
Ohne wesentlich höhere Geschwindigkeit überholt |
60,- |
|
|
bei vorausfahrendem Linksabbieger |
50,- |
|
|
bei unklarer Verkehrslage |
50,- |
.. |
|
Rechtsüberholen innerhalb geschlossener Ortschaften |
60,- |
... |
|
dto. mit Schädigung |
75,- |
... |
|
- mit Mißachtung von Verkehrszeichen |
75,- |
... |
|
- mit Gefährdung anderer |
125,- |
... |
|
Rechtsüberholung außerorts |
100,- (50) |
.. |
|
|
|
|
|
Abstandsmißachtung
100) Fahrverbot bei zu dichtem Auffahren bei mehr als 100kmh
Autobahnverstöße
Vorfahrtmissachtung
Fußgängergefährdung
Tatbestand |
Bußgeld in€ |
Punkte |
|
|
|
|
|
Beim Abbiegen |
40,- |
. |
|
Falsches Verhalten am Zebrastreifen |
50,- |
... |
|
|
|
|
|
Gefährdung beim Abbiegen
Tatbestand |
Bußgeld in€ |
Punkte |
|
|
|
|
|
Linksabbiegen-nicht voreinander abgebogen, dadurch anderen gefährdet |
40,- |
|
|
ohne bevorrechtigtes Fahrzeug durchfahren zu lassen, dadurch andere gefährdet |
40,- |
. |
|
Fußgänger gefährdet |
40,- |
. |
|
Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet |
50,- |
. |
|
|
|
|
|
Technische Fahrzeugmängel
Alkohol
Tatbestand |
Bußgeld in€ |
Punkte |
Fahrverbot |
|
|
|
|
ab 0,3 Promille bei Unfall oder Schlangenlinienfahrt |
mögl. |
mögl. |
mögl. |
Fahrt mit 0,5 bis 1,09 Promille
ohne besondere Auffälligkeit |
|
|
|
ohne vorherigen Eintrag |
250,- |
... |
|
mit einem Voreintrag |
500,- |
... |
|
mehr als ein Voreintrag |
750,- |
... |
|
|
|
|
|
ab 0,3 %o mit Anzeichen von Fahrunsicherheit ( z.B.Schlangenlinien oder Verkehrsunfall ) liegt bereits
eine Straftat vor mit Möglichkeit des Führerscheinenzuges und Strafe; zwischen 0,5 %o und 1,09 %o ohne weitere Auffälligkeiten liegt "nur" eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor ; ab 1,1 %o , auch ohne weitere Auffälligkeiten, liegt wiederum eine Straftat vor.
! Eine Straftat wiegt schwerer, und kann geahndet werden mit :
- einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- Entzug der Fahrerlaubnis 3Mon. bis 5 Jahre, in schweren Fällen auf Dauer !
- Eintrag von 7 Punkten im Verkehrszentralregister ! ACHTUNG ! Punkte im Verkehrszentralregister die aufgrund von Alkohol- o. Drogenfahrt bekommen wurden, werden erst nach 10 Jahren wieder gelöscht !!!!
Verkehrssünderkartei des KBA
( Kraftfahrtbundesamt )
Jeder Kraftfahrer kann hier seinen Punktestand schriftlich anfordern:
An das Kraftfahrtbundesamt, 24932 Flensburg ANTRAG
( mit Kopie Personalausweises oder Reisepass, je Vorder- und Rueckseite)
Gebühr: 5€ ( Briefmarken oder Scheck beigelegen ) oder :
Bei Nachnahmezusendung werden 8€ berechnet.
|
Folgen und Möglichkeiten
|
|
|
|
|
|
|
bis 8 Punkte |
Möglichkeit bis 4 Punkte abzubauen (Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung) |
|
|
ab 8 bis 13 Punkte |
Information über Punkte und Hinweis Aufbauseminar
( nur 2 Punkte können abgebaut werdern) |
|
|
ab 14 bis 17 Punkte |
Verkehrsbehörde ordnet Kurs-Nachschulung-an |
|
|
ab 18 Punkte |
Führerscheinentzug mindestens 6Mon. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
DOWNLOADE DEN AKTUELLEN BUSSGELDKATALOG !:
bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (PDF)
BUSSGELDKATALOG
o. b
Punktbewertung nach dem Punktsystem (st. 1.4.2001)
Anlage 13 zu Paragraph(PAR) 40 FeV (Verkehrszentralregister)
1. mit 7 Punkten folgende Straftaten:
1.1 Gefährdung des Strassenverkehrs (PAR 315c des Strafgesetzbuches),
1.2 Trunkenheit im Verkehr (PAR 316 des Strafgesetzbuches),
1.3 Vollrausch (PAR 323a des Strafgesetzbuches),
1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (PAR 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des PAR 142 Abs. 4 StGB;
2. mit 6 Punkten folgende weitere Straftaten:
2.1 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (PAR 21 des Strassenverkehrsgesetzes),
2.2 Kennzeichenmissbrauch (PAR 22 des Strassenverkehrsgesetzes),
2.3 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (PAR 6 des Pflichtversichungsgesetzes, PAR 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger);
3. mit 5 Punkten folgende andere Straftaten:
3.1 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des PAR 142 Abs. 4 StGB gemildert oder von Strafe abgesehen hat,
3.2 alle anderen Straftaten;
4. mit 4 Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat,(vgl. 24a StVG)
4.2 Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der Anlage zu PAR 24a des Strassenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels,
4.3 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h ausserhalb geschlossener Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h,
4.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes,
4.5 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Strassenverkehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 der Strassenverkehrs-Ordnung) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297 der Strassenverkehrs-Ordnung) nicht gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug,
4.6 gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstrassen,
4.7 an einem Fussgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mässiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fussgängerüberweg überholt,
4.8 in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt,
4.9 als Kraftfahrzeug-Führer entgegen PAR 29 Abs. 1 der Strassenverkehrs-Ordnung an einem Rennen mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet;
5. mit 3 Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
5.1 als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht,
5.2 mit zu hoher, nichtangepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Strassenkreuzungen, Strasseneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten,
5.3 als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder überholen,
5.4 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h ausser in den in Nummer 4.3 genannten Fällen,
5.5 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes,
5.6 mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten,
5.7 ausserhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt,
5.8 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.5 genannten Fällen,
5.9 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet,
5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen ausserhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren,
5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet,
5.12 beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet,
5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoss gegen die Wartepflicht in PAR 19 Abs. 2 der Strassenverkehrs-Ordnung überquert,
5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet,
5.15 als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmässig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,
5.16 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt,
5.17 als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt,
5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Strassenverkehrs-Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der Strassenverkehrs-Ordnung) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet,
5.19 eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Strassenverkehrs-Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 der Strassenverkehrs-Ordnung) gesperrte Strasse befahren,
5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in PAR 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug befördert,
5.21 als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in PAR 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besass,
5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder ausserhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf öffentlichen Strassen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet,
5.23 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war,
5.24 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschritten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter überschreitung um mehr als 20 Prozent,
5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoss gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,
5.26 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmässig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war - insbesondere unter Verstoss gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen -, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,
5.27 Kraftfahrzeug (ausser Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besassen,
5.28 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (ausser Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besassen,
5.29 als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten,
5.30 beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fussgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet,
5.31 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt,
5.32 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde;
6. mit 2 Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
6.1 [aufgehoben]
6.2 gegen das Rechtsfahrgebot verstossen bei Gegenverkehr, beim überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet,
6.3 beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h, ausser in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten Fällen,
6.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes,
6.5 zum überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet,
6.6 abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet,
6.7 beim Abbiegen auf einen Fussgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet,
6.8 liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet,
6.9 auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen Fahrzeug geparkt,
6.10 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstrassen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt,
6.11 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Strassenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Strassenbahn oder haltendem gekennzeichnetem Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),
6.12 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Strassenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),
6.13 als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist;
7. mit 1 Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.
Führerscheinentzug
Für gravierende Verstöße (StVO) ist ein Führerscheinentzug vorgesehen.
Nach Ablauf des Entzuges muß ein neuer Führerschein beantragt werden.
In vielen Fällen wird dann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU),
MPU Idio-10 - DeppRL-Test angeordnet, die etwa für die Hälfte der Kandidaten positiv ausfällt.
Bei einem negativen Testergebnis ist eine Nachschulung erforderlich, die um die 400€ kostet.
UND DANACH:
Führerschein machen... Chiemgauer Verkehrsinstitut
o. INTERNET-FAHRSCHULE !?! PIMA MPU !
+ + + weitere Links: Jurathek
Recht
Tipps zur MPU
Fahrtipps
OFF! EU Führerschein ohne MPU
OFF! MPU Tipps
DROGEN
Es gibt zahlreiche Seiten die sich mit dem Thema: Fahren unter Drogeneinfluss im Strassenverkehr beschäftigen - Hier sind verschiedene Links !:
A
B
C
D
E
F
G
H
I
+ noch mehr zum Punktesystem
+ zu Raser + Alk : Auto = Weg
Alle Angaben ohne Gewähr !
HOME : www.LosRein.de
HKH WEBMAKER - C.A.L.I. - 83324 Ruhpolding
E-MAIL : Fax@ATLosRein.de - Betreff: BUSSGELDSEITE_LOSREINDE
zurück:
Programm - Seiten sind OPTION-WARE ® .
Copyright 1996 ~ 2024 (16) HKH.WEBMAKER ®. HOME 1.st! Mai 2, 1999 -
Zähler
v36 1.7.24