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Wem ist denn noch nichts passiert ?          und danach ?      Keiner weisse Bescheid ?


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BUSSGELD RECHNER

NEU! - Sie wissen genau welche Tat vorliegt, berechnen Sie einfach die zu erwartende Strafe ! : BUSSGELD RECHNER + BUSSGELD RECHNER 2


VORSICHT RASER ! 03.24
:
Du zu schnell : AUTO = WEG !!! (versch.je Land) :
DE : (z.b. illegale Rennen);
AT : +80kmh i.Ort; +90 a.O.;
dto.: RASEN od. ALKOHOL je Land :
DK (2Prom., +100Proz., od. 220kmh+);
CH (+50kmh i.O. +60 a.O. +80 AB : KNAST! );
IT (1,5Prom. KNAST!); IT : ohne Helm ! BIKE = WEG !
PL (1,5Prom. od. 0,5Prom.+Unfall) ;
s.a. Adac. de/auto-weg

Fahreignungsregister Flensburg = Punkt-e
bei z.b.:
~ Ordnungswidrigkeit = 1 Punkt : 20kmh+,
~ grobe Ordnungswidrigkeit + Regelfahrverbot o. Straftat = 2 Punkte : 30kmh+ i.Ort od. 40kmh+ außerorts
~ Straftat + Entziehung Fahrerlaubnis = 3 Punkte
+ Pkt. = Maßnahme (kostenpfl.) :
~ 4-5 Ermahnung
~ 6-7 Verwarnung
~ 8+ Entziehung
+ Pkt. Abfrage (kostenlos) :
Online (m.Ausweis o.schriftl.

Auskunft ZentralRegister + B


04.20 NEU ! SCHNELLER, IMMER SCHNELLER, IMMER TEURER... !




ABKASSIEREN !!! GEHT DER STAAT PLEITE ???

VON: € +Punkte ::: AUF: € +Punkte (Auszug:)
innerorts +16kmh zu schnell : 70€ + 0PKT ::: 70€ + 1PKT
innerorts +21kmh zu schnell : 80-680!€ + 2PKT + 1-3Mon.Fahrverbot
ausserorts +16kmh zu schnell (vorher -21kmh) : 70€ + 1PKT
ausserorts +26kmh - +70kmh zu schnell : gestaffelt 80 - 600€ + 2PKT + 1Mon.Fahrverbot

Falschparken 15€ ::: 25€

keine Rettungsgasse : 200€ + 2PKT + 1Mon.Fahrverbot

Parken in 2.Reihe + Behinderung (Radweg...) : 80€ + 1PKT

E-Lade-P blockiert : 55€


Verkehrssünderdatei > = Fahreignungsregister FAER


1.5.16: Verkehrssünderdatei (Flensburger Verkehrszentralregister-VZR) wird auf das Fahreignungsregister FAER umgestellt

3 Eskalationsstufen !
1. ~Ermahnung~: betrifft Inhaber einer Fahrerlaubnis, die vier oder fünf Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg haben. Zusammen mit der förmlichen Ermahnung werden die Punkteinhaber auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar aufmerksam gemacht. Kraftfahrer können mittels gebührenpflichtiger Seminarteilnahme einmal in fünf Jahren einen Punkt abbauen.
2. ~Verwarnung~ erreichen Verkehrsteilnehmer bei sechs oder sieben Punkten. Sie werden schärfer ermahnt und können ebenfalls einFahreignungsseminar besuchen, allerdings ohne Punkteabbau.
3. Bei acht oder mehr Punkten ~Entziehung der Fahrerlaubnis~ erreicht. Autofahrer hingegen, die drei oder weniger Punkte haben, fallen in keine der drei Eskalationsstufen.

Punkteabzug nur unter bestimmten Voraussetzungen
Wie viele Punkte ein Autofahrer bei der der Umrechnung ins neue System mitnimmt, hängt laut dem ACE-Anwalt nicht nur von der Anzahl der Punkte ab, sondern auch von der Art der Verstösse. Künftig werden im Fahreignungsregister nur noch Verstösse erfasst, bei denen die Verkehrssicherheit gefährdet ist, das war jedenfalls der Vorsatz der Punktereformer.

Achtung ~ Lassen Sie Ihr Auto stehen !

Möglichkeit des Führerscheinentzuges und einer Geldstrafe schon ab 0,3 Promille z.B. bei Unfall- und-oder Schlangenlinen-Fahrt Sofortiger Führerscheinentzug + 250€ Bußgeld + 4 Punkte in Flennhausen :o( ab April 2001 ~ bei 0,5 Promille ( diese erreicht man schon bei etwa 60kg Körpergewicht und folgendem/n Getränk/en : 1/2 l Bier oder 1 Glas Wein oder 2 Gläser Sekt oder 3 kl. Schnaps 40 Vol.% )

Bussgelder ~ Punkte ~ Fahrverbot... Alles was den KFZ-Sünder erwartet:
Street-CRASH-Gelder-Site

PROBEZEIT
ACHTUNG FAHRANFÄNGER ! wer in der Probezeit mehr als 20km~h zu schnell fährt: die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert + man muss ein Fahrgutachten vorlegen (ca 250€).

Bussgelderhöhungen 2015

zu schnell fahren; bei rot über Ampel; Kid nicht angeschnallt; Polizei ignorieren; Handy am Steuer; Umweltzone missachtet
ZU SCHNELL FAHREN:
21-25km~h innerorts 80€ + 1PKT
26-30km~h innerorts 100€ + 1PKT
31-40km~h innerorts 160€ + 2PKT + 1MON!
41-50km~h ausserorts 160€ + 2PKT + 1MON!
BEI ROT üBER AMPEL:
-1sek 90€ + 1PKT
>1Sek 200€ + 2PKT + 1MON!
KID NICHT ANGESCHNALLT:
60€ + 1PKT
POLIZEI IGNORIEREN:
70€ + 1PKT
HANDY AM STEUER:
60€ + 1PKT
UMWELTZONE MISSACHTET o. OHNE Plakette:
80€

Verwarnungen, Parkverstösse...

Polizisten oder Politessen können bei geringfügigen Verstößen gegen die StVO mit 2,5 bis 40€ verwarnen. Keine Eintragungen in die Verkehrssünder-Kartei Flensburg !
Nach 1. Erinnerung - Nichtbezahlen des Verwarnungsgeldes erfolgt eine Anzeige, gegen die mit Begründung Einspruch eingelegt werden kann.
Wird das Verfahren nicht eingestellt folgt ein Bußgeldbescheid.


10€ Verwarnungsgeld :

 
Verbotswidriges Halten
Außerorts bis zu 10kmh zu schnell gefahren
Abbiegen, ohne Fahrzeuge durchfahren zu lassen
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen
z.B. Parkdauer überschritten - verbotswidrig gehalten: an Fußgängerüberwegen, im Halteverbot, auf Beschleunigungsstreifen
Unnötige Lärm- oder Abgasbelästigung verursacht



15€ Verwarnungsgeld :

Verbotswidriges Halten mit Behinderung anderer: an Fußgängerüberwegen, im Halteverbot, auf Beschleunigungsstreifen - oder verbotswidriges Halten in zweiter Reihe
Im Ort bis zu 10kmh zu schnell gefahren
Parken bis zu 1Std. im Halteverbot oder auf Geh- Radweg ohne Behinderung
Bis zu 2Std. Parkdauer überschritten
Schutzhelm nicht getragen
Um mehr als 2-4 Mon. den TÜV-Termin überschritten
Um mehr als 2-4 Mon. den AU-Termin überschritten



20€ Verwarnungsgeld :

Verbotswidriges Halten in 2.Reihe
Vorrang des Berechtigten beim Einparken in Parklücke nicht beachtet
Nicht platzsparend gehalten oder geparkt
Unzulässig gehalten
Außerorts 11-15kmh zu schnell gefahren
Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt
In Kreuzung oder Einmündung trotz stockenden Verkehrs eingefahren und andere behindert
Bis zu 3 Std. Parkdauer überschritten
Unnützes Hin- und Herfahren im Ort und dadurch einen anderen belästigt
Fahrten mit Kindern unter 12 Jahren ohne spezielle Sicherheits-Systeme




25€ Verwarnungsgeld :

Im Ort 11-15kmh zu schnell gefahren
Parkdauer über 3Std. überschritten
Auf Autobahnen verbotswidrig ein- oder ausgefahren außerhalb von Anschlußstellen
Um mehr als 4-8 Mon. TÜV-Termin überschritten




30€ Verwarnungsgeld :

SICHERHEITSGURT während der Fahrt nicht angelegt
Bei geringem Kraftfahrzeug-Schaden nicht zur Seite gefahren
Nach Unfall oder Panne Verkehr nicht gesichert (auch Unbeteiligte!)
Unzulässig gehalten mit Behinderung
In zweiter Reihe unzulässig gehalten
Parken im Halteverbot, auf Geh- oder Radwegen



40€ - 50€ Verwarnungsgeld :

Verbotswidriges Parken länger als 1Std. mit Behinderung anderer, vor bzw. im Sicherheitsraum für die Feuerwehr
Inner- oder Außerorts 16-20km~h zu schnell gefahren
Bei weniger als 80km~h zu dicht aufgefahren
Unter Gefährdung anderer aus Grundstück, Fußgängerbereich, verkehrsberuhigtem Bereich ausgefahren
Unter Gefährdung anderer vom Fahrbahnrand angefahren, oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn gefahren
Parken im Halteverbot, auf Geh- oder Radwegen mit Behinderung
Parken im Halteverbot, auf Geh- oder Radwegen länger als eine Stunde
Auf Autobahnen verbotswidrig gehalten
In zweiter Reihe unzulässig gehalten mit Behinderung



75€ Verwarnungsgeld :

Parken im Halteverbot, auf Geh- oder Radwegen länger als eine Stunde mit Behinderung
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt



75€ Verwarnungsgeld :

Parken im Halteverbot, auf Geh- oder Radwegen länger als eine Stunde mit Behinderung
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt

Unzureichender Sicherheitsabstand (von einem vorausfahrenden Fahrzeug)


zum vorausfahrenden Fahrzeug (Abstand in m) - (e = Euro) - (P Punkte) - Fahrverbot~Monate


Geschwindigkeit mehr als 80 km~h weniger als :


fünf-10.tel d.halben Tachowertes - 80e - 1P
vier-10.tel d.halben Tachowertes - 100e - 2P
drei-10.tel d.halben Tachowertes - 150e - 3P
zwei-10.tel d.halben Tachowertes - 200e - 4P 1Mon. (> 100 km~h)
ein-10.tel d.halben Tachowertes - 250e - 4P 1Mon. (> 100 km~h)



Geschwindigkeit mehr als 130 km~h weniger als :


fünf-10.tel d.halben Tachowertes - 100e - 2P
vier-10.tel d.halben Tachowertes - 150e - 3P
drei-10.tel d.halben Tachowertes - 200e - 4P
zwei-10.tel d.halben Tachowertes - 250e - 4P 1Mon.
ein-10.tel d.halben Tachowertes - 300e - 4P 1Mon.


INHALT          Bußgelder ~ Fahrverbot


Bei gröberen Verstößen wird statt Verwarnungsgeld ein Bußgeld von mindestens
40€ - 250€ und mehr erhoben. ( + Gebühren )
Außerdem werden 1 Punkt bis 4 Punkt. Punkt. Punkt. Punkt Punkte   in die Verkehrssünder-Kartei eingetragen. 2 Wochen Einspruchsfrist.

Bei erheblichen Verstößen ist neben Bußgeld und Punkten
ein Fahrverbot von 1 bis  3Mon. als Strafe vorgesehen. Während dieser Zeit wird der Führerschein amtlich verwahrt und es darf kein Kraftfahrzeug, auch kein Mofa, gefahren werden. Ohne besonderen Antrag oder neue Fahrprüfung wird der alte Führerschein nach Ablauf der Frist wieder ausgehändigt.

 z. B.  30€ Bußgeld gibt es bei folgendem Tatbestand :

als Beteiligter nach einem Unfall
- nicht unverzüglich gehalten
- nicht den Verkehr gesichert
- seine Unfallbeteiligung nicht angegeben
- trotz Verlangen Name und Anschrift nicht angegeben
- trotz Verlangen Fahrzeug-/Führerschein nicht vorgewiesen
 
 

 INHALT                                   Kindersicherung



 
 
 


Tatbestand
Bußgeld in€ Punkte  
als KFZ-Führer :      
nicht für vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt 
ein / mehrere Kinder
30 / 40,-    
Kinder ungesichert befördert ein / mehrere Kinder 40 /50,- Punkt  
als Verantwortlicher :      
nicht für vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt 
ein / mehrere Kinder
30 / 60,-    
Kinder ungesichert befördert ein / mehrere Kinder 40 / 50,- Punkt  


INHALT                         Haltestellen ( Bus )





Tatbestand
Bußgeld in€ Punkte  
Linen- Schulbus an/ bei -H- ( Haltestelle ) :      
bei Annäherung an Haltestelle überholt 40,- Punkt  
das Abfahren von -H- nicht ermöglicht und gefährdet 20,-    
an -H- entgegen Wartepflicht vorbeigefahren, und/oder
nicht mit ausreichendem Abstand vorbeigefahren, 
dadurch einen Fahrgast : 
     
- behindert 40,- Punkt.Punkt  
- gefährdet 50,- Punkt.Punkt  


INHALT                                   Radfahrer




Tatbestand
Bußgeld
in€
  Punkte  
Radweg nicht benutzt 5,-      
gemeinsamen Fuß- und Radweg nicht benutzt 5,-      
auf gemeinsamen Fuß- und Radweg nicht die nötige Rücksicht genommen 5,-      
bei Dunkelheit ohne Licht gefahren 10,-      
Rotlicht missachtet 25,-      
länger als 1 sek. andauerndes Rotlicht missachtet ,  65,-    Punkt  
und dabei andere gefährdet 100,-    Punkt  


INHALT           Geschwindigkeitsübertretungen



Zu schnell (km~h)

innerorts
außerorts
Punkte
Fahrverbot (Monate)
21-25kmh 50,- 40,- Punkt  
26-30kmh 60,- 50,- Punkt.Punkt.Punkt  
31-40kmh 100,- 75,- Punkt.Punkt.Punkt Punkt   I*
41-50kmh 125,- 100,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt  I* Punkt
51-60kmh 175,- 150,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt PunktPunkt  I*
über 60kmh 300,-  275,-  Punkt.Punkt.Punkt.Punkt PunktPunktPunkt I*
über 80kmh 425,-  375,-  Punkt.Punkt.Punkt.Punkt PunktPunktPunkt

Für Fahrer von LKWs mit gefährlichen Gütern oder Bussen erhöhen sich Bußgeld und
Fahrverbot zum Teil um über 150-200%.

I* = gilt für innerhalb geschlossener Ortschaften, außerhalb 1 Punkt oder 1 Monat weniger


Zu schnell (km~h) innerorts außerorts Punkte
Fahrverbot
(Monate)
bei Nebel, Schnee und Regen allgemein
50,- 40,- Punkt  
Sicht weniger als 50 m 
( 50km~h )
  50,- Punkt.Punkt.Punkt  
bis 30kmh   50,- Punkt.Punkt.Punkt  
31-40kmh   75,- Punkt.Punkt.Punkt  
41-50kmh   100,- Punkt.Punkt.Punkt  
51-60kmh   150,- Punkt.Punkt.Punkt MONAT
über 60kmh   200,-  Punkt.Punkt.Punkt Punkt
         


INHALT                                           Überholverbot




Verbotenes Überholen

Bußgeld in€
Punkte
Fahrverbot
(Monate)
       
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt 20,- Punkt  
Nach überholen nicht gleich rechts eingeordnet 20,- Punkt  
überholen nicht ermöglicht durch Herabsetzen der Geschwindigkeit oder Warten 20,- Punkt  
Beim Einordnen einen Überholten behindertr 40,- Punkt  
Ohne wesentlich höhere Geschwindigkeit überholt 60,- Punkt  
bei vorausfahrendem Linksabbieger 50,- Punkt  
bei unklarer Verkehrslage 50,- Punkt.Punkt.Punkt  
Rechtsüberholen innerhalb geschlossener Ortschaften 60,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt  
dto. mit Schädigung 75,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt  
- mit Mißachtung von Verkehrszeichen 75,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt  
 - mit Gefährdung anderer 125,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt Punkt
Rechtsüberholung außerorts 100,- (50) Punkt.Punkt.Punkt  
     


INHALT                          Abstandsmißachtung




Zu dichtes Auffahren bei mehr als 80kmh

Bußgeld in€
Punkte 
Fahrverbot
(Monate)
     
Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes 40,- Punkt  
Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes 50,- Punkt.Punkt  
Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes 75,- Punkt.Punkt.Punkt  
Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes 100,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt Punkt 100)
Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes 125,-  Punkt.Punkt.Punkt.Punkt Punkt 100)
       
100) Fahrverbot bei zu dichtem Auffahren bei mehr als 100kmh


Zu dichtes Auffahren bei mehr als 130kmh

Bußgeld in€ Punkte 
Fahrverbot
(Monate)
       
Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes 50,- Punkt.Punkt  
Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes 75,- Punkt.Punkt.Punkt  
Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes 100,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt  
Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes 125,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt Punkt
Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes 150,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt Punkt
       


INHALT                                    Autobahnverstöße





Verstoß

Bussgeld in€
Punkte 
Fahrverbot
(Monate)
Längeres Linksfahren mit Behinderung anderer 40,- Punkt  
Eingefahren außerhalb von Anschlußstellen
und dabei andere gefährdet
50,- Punkt.Punkt.Punkt  
Beim Einfahren Vorfahrt nicht beachtet 50,- Punkt.Punkt.Punkt  
Rückwärtsfahren oder Wenden      
- in Ein- oder Ausfahrt  50,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt  
- auf Nebenfahrbahn oder Seitenstreifen 100,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt  
- auf durchgehender Fahrbahn 150,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt Punkt

INHALT                               Vorfahrtmissachtung





Missachtung

Bußgeld in€
Punkte 
Fahrverbot
(Monate)
       
Vorfahrt-, Stopschildmißachtung mit
Gefährdung des Vorfahrtberechtigten
50,- Punkt.Punkt.Punkt  
Rotlichtmißachtung      
- ohne Gefährdung anderer 50,- Punkt.Punkt.Punkt  
- mit Gefährdung anderer
  oder Sachbeschädigung
125,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt Punkt
Rotphase schon länger als 1 Sekunde 125,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt Punkt
- mit Gefährdung 
  oder Sachbeschädigung
200,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt Punkt


                               Fußgängergefährdung



Tatbestand Bußgeld in€ Punkte   
       
Beim Abbiegen 40,- Punkt.Punkt  
Falsches Verhalten am Zebrastreifen 50,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt  
       


                               Gefährdung beim Abbiegen



Tatbestand Bußgeld in€ Punkte   
       
Linksabbiegen-nicht voreinander abgebogen, dadurch anderen gefährdet 40,- Punkt  
ohne bevorrechtigtes Fahrzeug durchfahren zu lassen, dadurch andere gefährdet 40,- Punkt.Punkt  
Fußgänger gefährdet 40,- Punkt.Punkt  
Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet 50,- Punkt.Punkt  
       


INHALT                 Technische Fahrzeugmängel



Mängel

Bußgeld in€
Punkte 
 
       
Abgefahrene Reifen,
defekte Bremsen oder Lenkung
     
 - für Halter  75,- Punkt.Punkt.Punkt  
 - für Fahrer 50,- Punkt.Punkt.Punkt  
       

INHALT                                                    Alkohol




Tatbestand 
Bußgeld in€ Punkte Fahrverbot
       
ab 0,3 Promille bei Unfall oder Schlangenlinienfahrt  mögl. mögl. mögl.
Fahrt mit 0,5 bis 1,09 Promille
ohne besondere Auffälligkeit
     
ohne vorherigen Eintrag 250,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt Punkt
 mit einem Voreintrag 500,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt PunktPunktPunkt
mehr als ein Voreintrag 750,- Punkt.Punkt.Punkt.Punkt PunktPunktPunkt
       

ab 0,3 %o  mit Anzeichen von Fahrunsicherheit ( z.B.Schlangenlinien oder Verkehrsunfall ) liegt bereits
eine Straftat vor mit Möglichkeit des Führerscheinenzuges und Strafe; zwischen 0,5 %o  und 1,09 %o  ohne weitere Auffälligkeiten liegt "nur" eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor ;  ab 1,1 %o , auch ohne weitere Auffälligkeiten, liegt wiederum eine Straftat vor.

! Eine Straftat wiegt schwerer, und kann geahndet werden mit :
- einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- Entzug der Fahrerlaubnis 3Mon. bis 5 Jahre, in schweren Fällen auf Dauer !
- Eintrag von 7 Punkten im Verkehrszentralregister ! ACHTUNG ! Punkte im Verkehrszentralregister die aufgrund von Alkohol- o. Drogenfahrt bekommen wurden, werden erst nach 10 Jahren wieder gelöscht !!!!

           Verkehrssünderkartei des KBA
( Kraftfahrtbundesamt )


Jeder Kraftfahrer kann hier seinen Punktestand schriftlich anfordern:

An das Kraftfahrtbundesamt, 24932 Flensburg ANTRAG

( mit Kopie Personalausweises oder Reisepass, je Vorder- und Rueckseite)

Gebühr: 5€ ( Briefmarken oder Scheck beigelegen ) oder :

Bei Nachnahmezusendung werden 8€ berechnet.
 
 

Punkte:

Folgen und Möglichkeiten
   
       
bis 8 Punkte Möglichkeit bis 4 Punkte abzubauen (Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung)    
ab 8  bis 13 Punkte Information über Punkte und Hinweis Aufbauseminar
( nur 2 Punkte können abgebaut werdern)
   
ab 14 bis 17 Punkte Verkehrsbehörde ordnet Kurs-Nachschulung-an    
ab 18 Punkte Führerscheinentzug mindestens 6Mon.     
       
       


DOWNLOADE DEN AKTUELLEN BUSSGELDKATALOG !:

bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (PDF) BUSSGELDKATALOG o. b



Punktbewertung nach dem Punktsystem (st. 1.4.2001)
Anlage 13 zu Paragraph(PAR) 40 FeV (Verkehrszentralregister)

1. mit 7 Punkten folgende Straftaten:
1.1 Gefährdung des Strassenverkehrs (PAR 315c des Strafgesetzbuches),
1.2 Trunkenheit im Verkehr (PAR 316 des Strafgesetzbuches),
1.3 Vollrausch (PAR 323a des Strafgesetzbuches),
1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (PAR 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des PAR 142 Abs. 4 StGB;

2. mit 6 Punkten folgende weitere Straftaten:
2.1 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (PAR 21 des Strassenverkehrsgesetzes),
2.2 Kennzeichenmissbrauch (PAR 22 des Strassenverkehrsgesetzes),
2.3 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (PAR 6 des Pflichtversichungsgesetzes, PAR 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger);

3. mit 5 Punkten folgende andere Straftaten:
3.1 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des PAR 142 Abs. 4 StGB gemildert oder von Strafe abgesehen hat,
3.2 alle anderen Straftaten;

4. mit 4 Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat,(vgl. 24a StVG)
4.2 Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der Anlage zu PAR 24a des Strassenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels,
4.3 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h ausserhalb geschlossener Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h,
4.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes,
4.5 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Strassenverkehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 der Strassenverkehrs-Ordnung) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297 der Strassenverkehrs-Ordnung) nicht gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug,
4.6 gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstrassen,
4.7 an einem Fussgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mässiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fussgängerüberweg überholt,
4.8 in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt,
4.9 als Kraftfahrzeug-Führer entgegen PAR 29 Abs. 1 der Strassenverkehrs-Ordnung an einem Rennen mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet;

5. mit 3 Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
5.1 als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht,
5.2 mit zu hoher, nichtangepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Strassenkreuzungen, Strasseneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten,
5.3 als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder überholen,
5.4 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h ausser in den in Nummer 4.3 genannten Fällen,
5.5 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes,
5.6 mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten,
5.7 ausserhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt,
5.8 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.5 genannten Fällen,
5.9 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet,
5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen ausserhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren,
5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet,
5.12 beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet,
5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoss gegen die Wartepflicht in PAR 19 Abs. 2 der Strassenverkehrs-Ordnung überquert,
5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet,
5.15 als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmässig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,
5.16 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt,
5.17 als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt,
5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Strassenverkehrs-Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der Strassenverkehrs-Ordnung) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet,
5.19 eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Strassenverkehrs-Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 der Strassenverkehrs-Ordnung) gesperrte Strasse befahren,
5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in PAR 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug befördert,
5.21 als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in PAR 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besass,
5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder ausserhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf öffentlichen Strassen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet,
5.23 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war,
5.24 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschritten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter überschreitung um mehr als 20 Prozent,
5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoss gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,
5.26 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmässig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war - insbesondere unter Verstoss gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen -, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,
5.27 Kraftfahrzeug (ausser Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besassen,
5.28 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (ausser Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besassen,
5.29 als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten,
5.30 beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fussgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet,
5.31 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt,
5.32 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde;

6. mit 2 Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
6.1 [aufgehoben]
6.2 gegen das Rechtsfahrgebot verstossen bei Gegenverkehr, beim überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet,
6.3 beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h, ausser in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten Fällen,
6.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes,
6.5 zum überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet,
6.6 abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet,
6.7 beim Abbiegen auf einen Fussgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet,
6.8 liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet,
6.9 auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen Fahrzeug geparkt,
6.10 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstrassen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt,
6.11 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Strassenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Strassenbahn oder haltendem gekennzeichnetem Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),
6.12 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Strassenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),
6.13 als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist;

7. mit 1 Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.


INHALT                              Führerscheinentzug



Für gravierende Verstöße (StVO) ist ein Führerscheinentzug vorgesehen.

Nach Ablauf des Entzuges muß ein neuer Führerschein beantragt werden.

In vielen Fällen wird dann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU),
MPU Idio-10 - DeppRL-Test angeordnet, die etwa für die Hälfte der Kandidaten positiv ausfällt.

Bei einem negativen Testergebnis ist eine Nachschulung erforderlich, die um die 400€ kostet.

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INHALT                              DROGEN



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